Beschwerdefälle

Beschwerde vom 14.02.2019
Vorwurf: Litigation PR Anzeige
Entscheidung: nicht zuständig, Weiterleitung an Werberat
Begründung: Es handelt sich um eine bezahlte, gekennzeichnete Werbung in der Österreich vom 13.02.2019, die der prozessbegleitenden PR dient.

Beschwerde vom 29.01.2019
Vorwurf: Angebot eines Koppelungsgeschäfts ohne Kennzeichnung
Verletzung des PRVA Ehrenkodex, Absatz 3 und 11 (transparente Kommunikation im Online-Bereich bzw. Kennzeichnungspflicht)
Entscheidung: öffentliche Rüge
Begründung: In der dem PR-Ethik-Rat vorliegenden Beschwerde geht es um ein übermitteltes E-Mail, in dem Partner für verschiedene Content-Kampagnen im Bereich Medizinalhanf, Nutzhanf, CBD und Vaporizer gesucht werden. Darin wird die Übermittlung von Inhalten und Bezahlung für Veröffentlichung nach konkreten Anforderungen, wie „Listung des Artikels im ganz normalen redaktionellen Umfeld, kein Sponsored Post, keine Werbe-Kategorie“ und andere angegeben. Die Veröffentlichung redaktioneller Inhalte bzw. eine Vorlage inkl. Quellen und Studien für redaktionelle Texte wird dabei an leistungsgebundene Bezahlung mit der Anstiftung zu nicht gekennzeichneter Werbung gekoppelt.

– 2018 –

Beschluss vom 8. November 2018
Vorwurf: Verletzung des PRVA Ehrenkodex Absatz 9 (Schleichwerbung)
Entscheidung: Öffentliche Mahnung
Begründung: Ein österreichischer Zeitungsverlag hat eine Sonderbeilage ähnlich der von ihm herausgegeben großen österreichischen Tageszeitung mit journalistischen Inhalten gestaltet. Auf die Entgeltlichkeit dieser Beilage gab es nur im Impressum einen kleingedruckten Hinweis. Die bezahlten Informationsflächen wurden für den Leser nicht als solche nicht erkennbar gemacht, worin der Österreichische Ethik-Rat für Public Relations einen ausdrücklichen Verstoß gegen den Ehrenkodex des PRVA (Absatz 9) und einen Verdacht auf Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach §26 Mediengesetz und sieht. Der PR-Ethik-Rat hat deswegen dazu eine öffentliche Mahnung ausgesprochen.

Eigenaktivität des Rates vom 7. Nov 2018
Vorwurf: Verletzung des PRVA Ehrenkodex Absatz 13 (Garantie von Medienresonanz)
Entscheidung: Öffentliche Mahnung
Begründung: Eine PR-Agentur hat ihren Kunden im Rahmen eines Angebots redaktionelle Berichterstattung bei gleichzeitiger Bestimmbarkeit von Text und Bild und ohne Kennzeichnung in Medien garantiert. Das ist ein klarer Verstoß gegen den Ehrenkodex des PRVA (Absatz 13), in dem klar festgehalten ist, dass redaktionelle Medienberichterstattung nicht garantiert werden kann. Bestimmbarkeit wäre nur bei bezahlten Veröffentlichungen gegeben, was aber eine Kennzeichnungspflicht nach §26 Mediengesetz und Absatz 9 des Ehrenkodex des PRVA auslöst. Der PR-Ethik-Rat hat dazu eine öffentliche Mahnung ausgesprochen.

– 2017 –

Beschwerde vom 1. Oktober 2017
Vorwurf: unpassendes Nacktbild zu Bericht über Deutschland-Wahl in heute vom 22.9.2017
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an den Presserat, da es sich um Teil der redaktionellen Gestaltung handelt

Beschwerde vom 29. September 2017
Vorwurf: verunsichernde Werbekampagne der Wiener Ärztekammer, die Ängste bei Patienten schürt und diese für standespolitische Zwecke zu missbrauchen versucht
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an den Werberat, da es sich klar um Werbung handelt

Beschwerde vom 27. September 2017
Vorwurf: Verschleierung des Absenders einer Werbekampagne der  Ärztekammer
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an den Werberat, da es sich klar um Werbung handelt

Beschwerden vom 18. und 22. September 2017
Vorwurf: nicht gekennzeichnete Werbung für „Olympia 2026“ in der TT vom 15. September 2017
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: die Werbung ist gemäß § 26 Mediengesetz nicht gesondert zu kennzeichnen; das Sujet ist durch die optische Gestaltung, die Umrahmung sowie die Platzierung des Logos und der Webadresse in ausreichendem Maße als entgeltliche Einschaltung erkennbar

Beschwerde vom 26. Juli 2017
Vorwurf: nicht gekennzeichneter, werblich beeinflusster Modeblog auf Standard.at
Entscheidung: nicht öffentliche Mahnung
Begründung: die Kennzeichnung ist aus Sicht des PR-Ethik-Rats nicht klar und durchgängig genug; der PR-Ethik-Rat erwartet, dass zu Beginn des Blogs ein Disclaimer angebracht wird, um so die Transparenz gegenüber den Lesern zu gewährleisten; insbesondere weil die Bloggerin als Standard-Autorin auftritt

Beschwerde vom 29. Juni 2017
Vorwurf: nicht gekennzeichneter, werblich beeinflusster Beitrag der YouTuberin Anna-Laura Kummer zum Thema Verhütung
Entscheidung: Verzicht auf eine Mahnung
Begründung: im Zuge der Prüfung wurde die Kennzeichnung von der YouTuberin deutlich optimiert und somit nachweislich mehr Transparenz hergestellt; zudem konnte offenkundig eine Bewusstseinsbildung erzielt werden

Beschwerde vom 4. Juni 2017
Vorwurf nicht gekennzeichneter Werbung in Zusammenhang mit einem Bericht auf stmk.orf.at über Griller
Entscheidung: Verfahren eingestellt
Begründung: Beschwerde erfolgte von einem Fake-Profil; der Bericht zeigte zudem keine Ansatzpunkte auf nicht gekennzeichnete Werbung

Beschwerde vom 13. April 2017
Verlangen eines nicht gekennzeichneten Beitrags in einem Online-Magazin durch ein Unternehmen
Entscheidung: Verfahren eingestellt
Begründung: Prüfung der Beschwerde ohne Aufgabe der Anonymität des Beschwerdeführers nicht möglich

Beschwerde vom 10. April 2017
Blog, dessen Zugehörigkeit zur SPÖ intransparent ist
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: zwar wird die SPÖ-Nähe des Blogs nicht durch ein Logo deklariert, aber im Footer der Website wird das Impressum (ohne weiteren Klick) gezeigt und der SPÖ-Parlamentsklub angeführt; die/der interessierte UserIn erhält somit rasch Auskunft über den Absender

Beschwerde vom 27. März 2017
Vorwurf: Bindung redaktioneller Berichterstattung an eine Schaltung durch Tirol Kommunal
Entscheidung: kein Verstoß, aber Info an Medium, missverständliche Formulierung nicht mehr zu verwenden

Beschwerde vom 24. März 2017
Vorwurf mangelnder Absender-Transparenz gemäß PR-Online-Kodex eines ernährungswissenschaftlichen Vereins, hinter dem die Lebensmittelbranche steht
Entscheidung: Mahnung
Begründung: Die Mitglieder des forum. ernährung heute wurden bis zum Jahr 2016 – dem Zeitpunkt des ersten Kontakts der Beschwerdeführer – auf der Website nicht transparent dargestellt. Der PR-Ethik-Rat begrüßt allerdings, dass diese Informationen mittlerweile nachgezogen wurden und so mehr Offenheit gegeben ist.

Beschwerde vom 23. März 2017
Unethisches Verhalten bei Vergabe eines Blogger Awards durch MADONNA und Ploner Communications – nicht zuständig, da MADONNA ein Medium ist, dessen Tätigkeit dem Presserat unterliegt – ggf. Weiterleitung an den Presserat

Beschwerde vom 13. März 2017
Verdacht auf ein Koppelungsgeschäft in Zusammenhang mit einem Inserat des Schweizerhauses in der Kronen Zeitung vom 12. März 2017
Entscheidung: nicht öffentliche Mahnung
Begründung: Zwar ist das Inserat mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Das Faktum, dass Inserat und Bericht aber unmittelbar nebeneinander stehen, lässt den Eindruck eines Koppelungsgeschäftes entstehen. Dies wird auch durch die Wahrnehmung des Beschwerdeführers untermauert, der diese Vermutung nach dem Lesen geäußert hat.

Beschwerde vom 8. März 2017
Verdacht auf Irreführung von Online-UserInnen als Geschäftsmodell aufgrund eines Berichts in DATUM 03/2017
Entscheidung: Verfahren eingestellt
Begründung: die Darstellungen in DATUM konnten nicht in einem – für einen Spruch notwendigen – Ausmaß bewiesen werden

Beschwerde vom 3. Februar 2017
Verdacht auf nicht gekennzeichnete Werbung
Entscheidung: nicht öffentliche Mahnung
Begründung: Das Angebot des Verlags ist zu beanstanden. In der Umsetzung konnte jedoch kein Verstoß festgestellt werden.

Beschwerde vom 1. Februar 2017
Vorwurf, dass es sich beim Regierungsprogramm um einen „PR-Gag“ handelt
Entscheidung: nicht zuständig
Begründung: Beim Regierungsprogramm handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Koalitionsparteien und kein PR-Instrument.

 – 2016 –

Beschwerde vom 22. Dezember 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete Werbung in it&t
Entscheidung: Mahnung
Begründung: Der Verweis auf Fehler im verlagsinternen Ablauf entbindet nicht von der Verantwortung. Es muss immer vom Eindruck ausgegangen werden, der – angesichts der nicht vorhandenen Kennzeichnung – bei den LeserInnen entstanden sein könnte. Zudem liegt eine schlüssige Kette vom Angebot bis hin zur Umsetzung vor.

Beschwerde vom 7. Dezember 2016
Vorwurf, dass Rabattaktion der Verlagsgruppe NEWS betr. autorevue gegen UWG verstößt
Entscheidung: nicht zuständig, Verweis an Verein für Konsumenteninformation
Begründung: Die Rabattaktion ist klar keine PR-Maßnahme, sondern ggf. ein Fall für den Konsumentenschutz.

Beschwerde vom 7. Dezember 2016
Vorwurf der pietätlosen Berichterstattung in ÖSTERREICH Dezember 2016
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an Presserat
Begründung: Der mutmaßliche Verstoß betrifft die redaktionelle Berichterstattung des Mediums und fällt damit in den Verantwortlichkeitsbereich des Presserats.

Beschwerde vom 1. Dezember 2016
Verdacht auf irreführende Pressebilder im Zuge der Werbe- und PR-Maßnahmen von Energie Steiermark
Entscheidung: kein Verstoß; Appell an beide Seiten sachlich und respektvoll zu kommunizieren
Begründung: Bilder haben in der heutigen Kommunikation große Bedeutung erlangt und entwickeln insbesondere in emotionalen Debatten enorme Kraft. Sie können aber niemals als eindeutige Beweismittel herangezogen werden, da sie oftmals bearbeitet werden oder zumindest bearbeitet werden können und somit kein verbindliches Abbild der Realität sind. Zudem hatten beide Seiten die Gelegenheit, ihre Argumente und ihre Sichtweise auf künftige Szenarien in der Öffentlichkeit darzustellen – in Wort und Bild.

Beschwerde vom 1. Dezember 2016
Verdacht auf Verleumdung eines konkurrierenden Präsidentschaftskandidaten durch ein Inserat der FPÖ bzw. des Präsidentschaftskandidaten Norbert Hofer in bz vom 30. November 2016
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an Werberat
Begründung: Das Inserat ist klar als Anzeige erkennbar.

Beschwerde vom 29. November 2016
Vorwurf der Irreführung von Medien durch die Irrfahrt einer Pistenraupe als Werbegag
Entscheidung: Rüge
Begründung: siehe PDF
>> Rüge vom 15. Februar 2017 (.pdf, 236 KB)

Beschwerde vom 28. November 2016
Verdacht auf Verhetzung in Zusammenhang mit der Kampagne von Hans-Peter Haselsteiner „Kommt Hofer. Kommt Öxit. Kommt Pleitewelle“
Entscheidung: nicht zuständig
Begründung: Bei der Aktion handelt es sich um eine Werbekampagne.

Beschwerde vom 25. Oktober 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Werbung von kitzVenture auf money.oe24.at
Entscheidung: Mahnung
Begründung: Die Einschaltung wurde zwar entgegen der Annahme der/des BeschwerdeführerIn sehr wohl vom Online-Medium gekennzeichnet. Die Kennzeichnung wurde aber nach mehreren Werbebannern ganz am Ende des Beitrags sowie so winzig angebracht, dass sie nach Meinung des PR-Ethik-Rats sehr leicht übersehen werden kann – was der/dem BeschwerdeführerIn offensichtlich passiert ist. Damit entspricht die entgeltliche Einschaltung nicht den Anforderungen, die im Kodex „Ethik in der Digitalen Kommunikation“ festgehalten sind.
(Der Kodex folgt damit der österreichischen Rechtsprechung, wonach „eine Kennzeichnung in ‚unauffälligem Kleinstdruck‘ nicht ausreicht“, aber auch internationalen Richtlinien wie etwa dem deutschen Presserecht, wo entgeltliche Veröffentlichungen „deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen“ sind.)
Der PR-Ethik-Rat ermahnt daher das Medium oe24.at, Einschaltungen in einer Form zu kennzeichnen, die eine Irreführung der LeserInnen im Hinblick auf die Entgeltlichkeit ausschließt. Parallel dazu empfiehlt der PR-Ethik-Rat auch kitzVenture, auf eine unmissverständliche Kennzeichnung der vom Unternehmen beauftragten Schaltungen zu achten.

Beschwerde vom 19. September 2016
Verdacht auf bezahlte bzw. professionelle Postings im Auftrag der Pharmaindustrie sowie beleidigende Kommentare im Forum von „derStandard.at“
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Der Verdacht auf bezahlte bzw. professionelle Poster der Pharmaindustrie konnte nach Meinung des PR-Ethik-Rats nicht erhärtet werden. Die angesprochenen User sind in ihren Userprofilen nicht vernetzt und melden sich auch in völlig anderen thematischen Zusammenhängen mit streitbaren Kommentaren zu Wort. Auch spricht gegen eine zielgerichtete, PR-gesteuerte Kommunikation, dass nie konkrete Produkte oder Marken genannt werden.

Beschwerde vom 12. September 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung auf oe24.at am 12. September 2016 („Semmering Bergbahnen“)
Entscheidung: Mahnung
Begründung: Der Beitrag ist zwar gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist nach Meinung des PR-Ethik-Rats unzureichend und die Bezeichnung des Beitrags mit „Top-Story“ irreführend. Damit wird der Eindruck erweckt, dass es sich dabei um eine Story, also ein journalistisches Werk, handelt.

Beschwerde vom 13. August 2016
Verdacht auf falsche, rassistisch motivierte Schlagzeile in „Kronenzeitung“ vom 12. August 2016 (Beschwerde 4 von insgesamt 4 ähnlich formulierten Beschwerden)
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an Presserat
Begründung: Der mutmaßliche Verstoß betrifft die redaktionelle Berichterstattung des Mediums und fällt damit in den Verantwortlichkeitsbereich des Presserats.

Beschwerde vom 13. August 2016
Verdacht auf falsche, rassistisch motivierte Schlagzeile in „Kronenzeitung“ vom 12. August 2016 (Beschwerde 3 von insgesamt 4 ähnlich formulierten Beschwerden)
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an Presserat
Begründung: Der mutmaßliche Verstoß betrifft die redaktionelle Berichterstattung des Mediums und fällt damit in den Verantwortlichkeitsbereich des Presserats.

Beschwerde vom 13. August 2016
Verdacht auf falsche, rassistisch motivierte Schlagzeile in „Kronenzeitung“ vom 12. August 2016 (Beschwerde 2 von insgesamt 4 ähnlich formulierten Beschwerden)
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an Presserat
Begründung: Der mutmaßliche Verstoß betrifft die redaktionelle Berichterstattung des Mediums und fällt damit in den Verantwortlichkeitsbereich des Presserats.

Beschwerde vom 13. August 2016
Verdacht auf falsche, rassistisch motivierte Schlagzeile in „Kronenzeitung“ vom 12. August 2016 (Beschwerde 1 von insgesamt 4 ähnlich formulierten Beschwerden)
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an Presserat
Begründung: Der mutmaßliche Verstoß betrifft die redaktionelle Berichterstattung des Mediums und fällt damit in den Verantwortlichkeitsbereich des Presserats.

Beschwerde vom 14. Juli 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Werbung für ein rezeptpflichtiges Medikament in „heute“ vom 12. Juli 2016 („“Hoffnungsträger Ixekizumab“) – Verstoß gegen Mediengesetz und Arzneimittelgesetz
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Nach Meinung des PR-Ethik-Rats gibt es keine Indizien, die auf ein Koppelungsgeschäft oder eine nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung hindeuten. Vielmehr scheint der Artikel einen Leserservice-orientierten Hintergrund zu haben. Das Arzneimittelgesetz kommt ebenfalls nicht zum Tragen, da kein Hersteller und keine Arzneispezialität, sondern lediglich der Wirkstoffname genannt werden.

Beschwerde vom 9. Mai 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung auf kurier.at am 6. Mai 2016 („Ernährungsberater im Schock“)
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Die ursprünglich nicht gekennzeichnete Einschaltung wurde unmittelbar nach Veröffentlichung und ohne Aufforderung korrigiert bzw. gekennzeichnet. Das Medium konnte nach Meinung des PR-Ethik-Rats glaubhaft darstellen, dass es sich um ein Missgeschick handelte.

Beschwerde vom 1. Mai 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft in „MADONNA“ 01/2016 („Beauty-Tipps“)
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Der Artikel ist ausgewogen und lässt mehrere ProponentInnen zu Wort kommen. Die Darstellung von Schönheits-OPs mag diskussionswürdig sein, aber kein Verstoß gegen die PR-Kodizes. Derartige Berichte fallen nach Meinung des PR-Ethik-Rats unter „Service-Journalismus“, da sie einen konkreten Nutzen und eine Marktübersicht für LeserInnen bieten. Wenn es gab, sind sie für den PR-Ethik-Rat nicht erkennbar oder nachweisbar.

Beschwerde vom 30. April 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft in Stadtblatt Jänner 2016 („Kijimea – Das Rätsel um häufige Darmbeschwerden“)
Entscheidung: öffentliche Mahnungen
Begründung: siehe PDF
>> Öffentliche Mahnung „RMA“ vom 2. August 2016 (.pdf, 220 KB)
>> Öffentliche Mahnung „Stadtblatt“ vom 2. August 2016 (.pdf, 220 KB)
>> Öffentliche Mahnung „Kijimea“ vom 2. August 2016 (.pdf, 220 KB)

Beschwerde vom 30. April 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft in „bella“ Nr. 8 vom 17.2.2016 („Redu-Max“)
Entscheidung: nicht zuständig
Begründung: Beim betroffenen Medium handelt es sich um ein deutsches Medium, weswegen die Beschwerde in die Zuständigkeit des Deutschen Rats für Public Relations fällt.

Beschwerde vom 27. April 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft in „Cosmopolitan“ 04/2016 („Smart fortwo“)
Entscheidung: nicht zuständig
Begründung: Beim betroffenen Medium handelt es sich um ein deutsches Medium, weswegen die Beschwerde in die Zuständigkeit des Deutschen Rats für Public Relations fällt.

Beschwerde vom 22. April 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft in „SN100“ am 8. April 2016 („Red Bull“)
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Nachdem in dieser Beilage zahlreiche Beiträge korrekt gekennzeichnet wurden und die aufgezeigten Artikel zum Teil sogar einen verantwortlichen Redakteur aufweisen, ist nach Meinung des PR-Ethik-Rats ein Koppelungsgeschäft nicht nachweisbar.

Beschwerde vom 22. April 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft in „Jolie“ 04/2016 („L’Oréal“)
Entscheidung: nicht zuständig
Begründung: Beim betroffenen Medium handelt es sich um ein deutsches Medium, weswegen die Beschwerde in die Zuständigkeit des Deutschen Rats für Public Relations fällt.

Beschwerde vom 22. April 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft auf „Elle.de“ am 1.4.2016 („Cleansing Balm“)
Entscheidung: nicht zuständig
Begründung: Beim betroffenen Medium handelt es sich um ein deutsches Medium, weswegen die Beschwerde in die Zuständigkeit des Deutschen Rats für Public Relations fällt.

Beschwerde vom 21. April 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft in „Cosmopolitan“ 04/2016 („Rauch Happy Day“)
Entscheidung: nicht zuständig
Begründung: Beim betroffenen Medium handelt es sich um ein deutsches Medium, weswegen die Beschwerde in die Zuständigkeit des Deutschen Rats für Public Relations fällt.

Beschwerde vom 21. April 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft in „Women’s Health“ 04/2016 („Gillette“)
Entscheidung: nicht zuständig
Begründung: Beim betroffenen Medium handelt es sich um ein deutsches Medium, weswegen die Beschwerde in die Zuständigkeit des Deutschen Rats für Public Relations fällt.

Beschwerde vom 21. April 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung und/oder Koppelungsgeschäft in „WOMAN“ 03/2016 („Römerquelle“)
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Die Informationen über das Produkt wurden 1:1 einer Pressemitteilung entnommen. Das ist nach Meinung des PR-Ethik-Rats als Output von klassischer Produkt-PR zu werten. Ein Koppelungsgeschäft konnte nicht nachgewiesen werden. Im Text über die Schönheits-Operationen sind mehreren ÄrztInnen zu Wort gekommen, was auf redaktionelle Arbeit hindeutet. Auch hier sieht der PR-Ethik-Rat keine eindeutigen Hinweise auf Schleichwerbung oder Koppelungsgeschäfte.

Beschwerde vom 18. April 2016
Vorwurf des Einsatzes von sexistischen Fotos in „maxima“ 04/2016 („Bademoden“)
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Ein ethisches Prinzip wie Würde oder Privatheit wurde nach Meinung des PR-Ethik-Rats nicht verletzt, da das Foto offenbar freiwillig und unter korrekten Bedingungen zustande gekommen ist. Das Medium konnte glaubhaft versichern, dass diese Rahmenbedingungen eingehalten wurden.

Eigenaktivität des Rates vom 5. April 2016
Verdacht auf nicht korrekte Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen in „FAZIT“
Entscheidung: Mahnung
Begründung: Die Idee, entgeltliche Einschaltungen mit einem Kreis oder dem Begriff „Promotion“ zu kennzeichnen, ist abzulehnen. Denn dies ist weder rechtlich noch ethisch korrekt. Eine unmissverständliche Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Begriffen „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ ist wichtig, denn sie verhindert eine Täuschung der LeserInnen und entspricht geltenden rechtlichen Vorschriften gemäß §26 Mediengesetz.

Beschwerde vom 29. März 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung auf „1000PS.at“ am 22. März 2016 („Dunlop Reifen“)
Entscheidung: Mahnung
Begründung: Der PR-Ethik-Rat konnte die Argumentation, den Händler derart herauszustreichen, zwar nachvollziehen. Für einen Außenstehenden und insbesondere für eine/n unbedarfte/n LeserIn könnte dennoch der Eindruck eines kommerziellen Hintergrunds entstehen. Zudem vermisst der PR-Ethik-Rat, dass die Finanzierung der Reisekosten durch Dunlop transparent dargestellt ist. Daher mahnt der PR-Ethik-Rat ein, auf derartige Aspekte künftig mehr Bedacht zu legen und empfehlt, Zuzahlungen von Unternehmen offenzulegen.

Beschwerde vom 14. März 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung auf der „derStandard.at“ am 11. März 2016 („L’Oreal/Sonnenschutz“)
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Das Medium konnte nachweisen, dass der Bericht auf eine Meldung der Nachrichtenagentur APA zurückgeht, und dies auch durch Nennung der Quelle transparent gemacht wurde.

Beschwerde vom 7. März 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung in der „Kronenzeitung“ vom 26. Februar 2016 („Rückenschmerzen“)
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Die Einschaltung ist deutlich sichtbar und rechtlich korrekt mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet.

Beschwerde vom 19. Februar 2016
Verdacht auf Koppelungsgeschäfte in der „Kronenzeitung“ vom 17./18. Feburar 2016 („SPÖ“)
Entscheidung: nicht zuständig
Begründung: Die aufgezeigte Problematik ist im Bereich der Medienethik angesiedelt und fällt damit in die Zuständigkeit des Presserats, welcher sich mit dem Fall befasst.

Beschwerde vom 17. Februar 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltung in der „Tiroler Tageszeitung“ vom 10. Februar 2016
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Der Artikel erweckt nach Meinung des PR-Ethik-Rats weder in der Tonalität noch in der Aufmachung den Anschein eines bezahlten Berichts. Das Medium hat auf Nachfrage den Autor genannt und die Recherche und Gegenrecherche nachvollziehbar geschildert. Die Gegenseite kommt zu Wort und wird ordnungsgemäß zitiert. Somit erscheint die Aussage, dass der Artikel keineswegs finanziert ist, glaubhaft.

Beschwerde vom 4. Jänner 2016
Verdacht auf nicht gekennzeichnete Werbung auf „derStandard.at/RONDO“ vom 4. Jänner 2016
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: Der Bericht ist nach Meinung des PR-Ethik-Rats keine versteckte entgeltliche Einschaltung, sondern ein branchenüblicher Produkttest. Durch die kritisch-ironische Formulierung und die Nennung vieler Produkte und sogar Naturheilmittel ist der Test klar als redaktioneller Bericht zu erkennen und nicht dazu geeignet, für ein oder mehrere Produkte Werbung zu machen.