Verschleierung des Absenders einer Werbekampagne der Ärztekammer

Beschwerde vom 27. September 2017
Vorwurf: Verschleierung des Absenders einer Werbekampagne der  Ärztekammer
Entscheidung: nicht zuständig; Verweis an den Werberat, da es sich klar um Werbung handelt

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