Beschwerden vom 18. und 22. September 2017
Vorwurf: nicht gekennzeichnete Werbung für „Olympia 2026“ in der TT vom 15. September 2017
Entscheidung: kein Verstoß
Begründung: die Werbung ist gemäß § 26 Mediengesetz nicht gesondert zu kennzeichnen; das Sujet ist durch die optische Gestaltung, die Umrahmung sowie die Platzierung des Logos und der Webadresse in ausreichendem Maße als entgeltliche Einschaltung erkennbar

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